Bilder zu Urlaub in Österreich
Die Österreich Werbung verfügt über eine Bilddatenbank mit zahlreichen Motiven, die zur Bewerbung der Tourismusdestination Österreich dienen.
Die Österreich Werbung führt ihre Bilddatenbank nicht nur für eigene Werbeproduktionen, sondern stellt dieses Bildmaterial gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch anderen Interessenten für deren Zwecke – soweit sie nicht im Widerspruch zur Aufgabe der Österreich Werbung stehen – zur Verfügung. Aufgabe der Österreich Werbung ist es, den Tourismus in Österreich zu fördern sowie die Interessen der Bundesländer auf dem Gebiet des Tourismus wahrzunehmen.
Bei Überlassung von Bildmaterial aus dieser Bilddatenbank gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung vom [November 2022], die Sie unter https://views.austria.info/de/agb_komm_de.html abrufen können, als vereinbart. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der hierin vereinbarten Werknutzungsbewilligung sind nur dann möglich, wenn sie für jeden Einzelfall ausdrücklich und schriftlich mit der Österreich Werbung vereinbart wurden.
Das aktuell vorhandene Bildmaterial der Österreich Werbung ist im Internet unter der Adresse www.views.austria.info gespeichert und kann dort angesehen und ausgewählt werden.
Je nach Zielgruppe, für die Sie sich registrieren, ist verschiedenes Bildmaterial für Sie freigeschaltet. Sie haften dafür, dass Sie die Zielgruppe (diese differenziert nach Berufs- bzw. Branchenzugehörigkeit) richtig angegeben haben.
Unter die Zielgruppe „Touristische Nutzer“ fallen Betriebe der österreichischen Hotellerie und Gastronomie, Verkehrsträger (Bahn, Buslinien, Schifffahrt, Fluglinien, etc), Österreichische Tourismusorganisationen, Reisebüros und Reiseveranstalter (Tour Operators), Reiseführer, Fremdenführer, Werbeagenturen für Kunden im Tourismus.
Die Zielgruppe „Touristische Nutzer“ darf das Bildmaterial im Rahmen der jeweils für das einzelne Bildmaterial zur Verfügung stehenden Verwendungsart zur Bewerbung und Förderung des Ansehens von österreichischen Tourismusdestinationen (Imagewerbung, Werbung für österreichische Tourismusbetriebe) verwenden.
Unter die Zielgruppe „ Presse/Medien und andere nicht-kommerzielle Nutzer “ fallen Österreich-Berichte in und von Print- und Online-Medien (Zeitungen, Zeitschriften, keine Bücher!), in und von Fernsehen und Radio sowie Non Profit-Organisationen, Schulen, Universitäten, Einrichtungen für die Erwachsenenbildung, Österreichische und EU-Behörden, Kongress-, Tagungs- und Incentive-Veranstalter.
Die Zielgruppe „Presse/Medien und andere nicht-kommerzielle Nutzer“ darf das Bildmaterial im Rahmen der jeweils für das einzelne Bildmaterial zur Verfügung stehenden Verwendungsart zur Bewerbung und Förderung des Ansehens von österreichischen Tourismusdestinationen verwenden. Bei journalistischer Nutzung ist nur die Verwendung im Zusammenhang mit der Tourismusdestination Österreich erlaubt, nicht aber die Verwendung in Zusammenhang mit anderen Themen.
Unter die Zielgruppe „kommerzielle nicht-touristische Nutzer“ fallen zB Werbeagenturen für Kunden außerhalb der Tourismusbranche, Unternehmen außerhalb der Tourismusbranche, PR-Agenturen, Verlage für Postkarten, Bücher oder Reiseführer.
Die Zielgruppe „kommerzielle nicht-touristische Nutzer“ kann die kostenpflichtige Nutzung des Bildmaterials für eine Verwendung außerhalb der österreichischen Tourismusbrache und ohne Zusammenhang mit der Tourismusdestination Österreich gesondert anfragen.
Nutzer der Zielgruppen „Touristische Nutzer“ und „Presse/Medien und andere nicht-kommerzielle Nutzer“ können das gewünschte Bildmaterial kostenlos herunterladen und erhalten beim Download eine Werknutzungsbewilligung.
Die bei jedem Download ausgestellte Werknutzungsbewilligung der Österreich Werbung ist für Sie der Nachweis, dass Sie das von Ihnen heruntergeladene Bildmaterial für den vereinbarten Zweck gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden dürfen.
Nutzer der Zielgruppe „kommerzielle nicht-touristische Nutzer“ können das gewünschte und für ihre Zielgruppe freigeschaltene Bildmaterial in der Bilddatenbank kostenpflichtig bestellen.
Der Österreich Werbung steht es frei, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder die Werknutzungsbewilligung (Punkt 4., 5.) weiter einzuschränken.
Über die jeweils gültigen Preise für die Verwendung des Bildmaterials oder etwaiger Kosten für die Zurverfügungstellung und Modalitäten der Werknutzungsbewilligung informiert Sie die Österreich Werbung gerne.
Bitte beachten Sie die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung des heruntergeladenen/bestellten Bildmaterials. Eine darüberhinausgehende Nutzung des Bildmaterials ist nicht gestattet:
Die von der Österreich Werbung schriftlich zu erteilende Werknutzungsbewilligung gilt nur für eine bestimmte Dauer und ist auf eine einmalige Nutzung ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck beschränkt. Die zeitliche Beschränkung beträgt, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, ein Jahr ab Download oder Zurverfügungstellung des Bildmaterials, wobei das Datum des Downloads bzw. das Datum des von der Österreich Werbung / ihrem Beauftragten ausgestellten Lieferscheins/Rechnung maßgeblich ist. Sollte innerhalb dieses Jahres kein Gebrauch von der Nutzungsbewilligung gemacht worden sein, so erlischt sie automatisch.
Die Werknutzungsbewilligung umfasst nur die Nutzung des Bildmaterials in der vorliegenden Form. Sie umfasst keinesfalls eine Bearbeitung oder Veränderung des Bildmaterials.
Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Übertragung oder Unterlizensierung dieser Werknutzungsbewilligung an Dritte soweit nicht eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Österreich Werbung diesbezüglich vorliegt.
Das Bildmaterial darf zu keinem Zweck verwendet werden, der dem Zweck der Österreich Werbung zuwiderläuft. Das Bildmaterial darf insbesondere nicht im Zusammenhang mit antidemokratischen, rassistischen oder sexuellen Inhalten, politischen Parteien oder Inhalten, NGOs oder in rechtswidriger Weise verwendet werden. Auch die Verwendung des Bildmaterials zum Nachteil des Ansehens Österreichs sowie seines Tourismus wird von der Österreich Werbung ausdrücklich untersagt.
Es ist weiters untersagt, das Bildmaterial für die Bewerbung anderer Reiseländer als Österreich einzusetzen.
Das Bildmaterial darf weiters nicht zum Bedrucken von Gegenständen welcher Art auch immer (z.B. Werbegeschenke, Merchandising-Produkte, Souvenirs) verwendet werden.
Sie verpflichten sich, das gegenständliche Bildmaterial ausschließlich für die in der Bilddatenbank beim jeweiligen Bildmaterial angeführten Verwendungsarten zu verwenden.
Die Österreich Werbung besitzt an Fotos in der Bilddatenbank, die mit dem Vermerk „© Österreich Werbung“ gekennzeichnet sind, urheberrechtliche Verwertungsrechte.
Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an allen anderen Bildern, insbesondere an Reproduktionen von Kunstwerken, liegen in der Regel bei der Sammlung, die das Original besitzt. Diese Bilder sind mit dem ausdrücklichen Vermerk „Keine kommerzielle Werbung“ gekennzeichnet.
Bilder, deren urheberrechtliche Verwertungsrechte nicht bei der Österreich Werbung liegen, dürfen ausschließlich für nicht kommerzielle Zwecke und nur mit Zustimmung der jeweiligen Sammlung bzw. Institution verwendet werden. Bei beabsichtigter kommerzieller Verwendung solcher Bilder können die Rechte ausschließlich direkt bei der jeweiligen Sammlung bzw. Institution erworben werden. Wir sind gerne bereit, Ihnen dafür die jeweiligen Kontaktpersonen zu nennen.
Sie verpflichten sich zur urheberrechtskonformen Kennzeichnung des Bildmaterials. Näheres siehe Punkt 9 - Bildnachweis.
Nach der Verwendung des Bildmaterials, wie in der Werknutzungsbewilligung festgelegt, sind Sie verpflichtet, der Österreich Werbung nach dem Abdruck oder der sonstigen Verwendung eines oder mehrerer Bilder mindestens zwei kostenlose Belegexemplare auf Ihre Kosten zu übersenden.
Die Verwendung des Bildmaterials ist ausschließlich im touristischen Kontext und in Zusammenhang mit der zu bewerbenden Destination selbst erlaubt. Das gesamte Bildmaterial darf ohne schriftliche und gesonderte Erlaubnis der Österreich Werbung nicht für kommerzielle Werbevorhaben außerhalb der unmittelbaren Imagewerbung für den Tourismus nach und in Österreich und der Werbung für österreichische Tourismusbetriebe, und auch nicht für die Bewerbung von Produkten, Handelswaren und Dienstleitungen außerhalb der österreichischen Tourismusbranche verwendet werden.
Bei der Verwendung von Bildmaterial auf dem sonderrechtlich (insbesondere gemäß Marken- oder Geschmacksmusterrecht) geschützte Gegenstände oder Zeichen abgebildet sind, hat der Nutzer selbst das Einvernehmen mit dem jeweils Berechtigten herzustellen.
Motive mit Personen, bei denen einzelne Personen den Hauptteil des Bildes ausmachen, dürfen ausschließlich für Zwecke des österreichischen Tourismus eingesetzt werden. Dies gilt auch, wenn der Nutzer auf diese Einschränkung nicht speziell hingewiesen wurde.
Dasselbe gilt für Motive aus den Bereichen Spanische Hofreitschule in Wien, Wiener Sängerknaben, Wiener Philharmoniker, diverse Orchester und Musikensembles etc. Diese Bilder sind zusätzlich mit dem Vermerk „KEINE KOMMERZIELLE WERBUNG“ versehen.
Zusätzlich zu den in Punkt 4. und 5. enthaltenen Nutzungsbedingungen gilt für die Zielgruppe „kommerzielle nicht-touristische Nutzer“ Folgendes:
Eine Verwendung in Filmen oder auf Plakaten ist ebenfalls an eine gesonderte Bewilligung gebunden.
Das Bildmaterial darf erst benutzt werden, wenn das vereinbarte Entgelt bei der Österreich Werbung eingelangt ist und eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Österreich Werbung vorliegt.
Sofern das Bildmaterial abweichenden, die Anwendbarkeit der vorliegenden Bedingungen ausschließenden Lizenzbedingungen unterliegt, gelten ausschließlich die abweichenden Lizenzbedingungen. (Ein Hinweis auf abweichende Lizenzbedingungen ist in der Bilddatenbank bei dem betreffenden Bildmaterial ersichtlich)
Die Verwendung der Texte ist für alle Nutzer des Medienarchivs kostenfrei. Die Texte dürfen auch angepasst oder auszugsweise verwendet werden. Ein Copyrightnachweis ist nicht erforderlich.
Bei jeder Verwendung des Bildmaterials aus der Bilddatenbank der Österreich Werbung ist der Rechteinhaber als Bildquelle und mittels Schrägstriches nachgesetzt der Name des Fotografen / der Fotografin zu nennen. Siehe die Beispiele in Punkt 9.b.
Die Nennung hat so zu erfolgen, dass dieser Bildnachweis beim Betrachten ohne weiteres dem betreffenden Bild zugeordnet werden kann. Wer diesen Bildnachweis nicht erbringt, muss mit dem sofortigen Widerruf der Werknutzungsbewilligung – auch für anderes Bildmaterial – rechnen und haftet für sämtliche Schäden, die der Österreich Werbung durch das Unterlassen des korrekten Bildnachweises entstehen.
In der rechten unteren Ecke der Abbildung steht z.B. Foto: „© Österreich Werbung / Gerhard Weinkirn“
Oder bei einer Reproduktion eines Kunstwerkes z.B. Foto: „© Kunsthistorisches Museum, Wien“
Steht der Bildnachweis nicht direkt im oder neben dem Bild, sondern im Impressum eines Druckwerkes, so muss dort die genaue Platzierung des zugehörigen Bildes angeführt sein. Eine Fotografenliste ohne solche Angabe (z.B. Fotos von A, B, C und D) ist unzureichend. Den Rechteinhaber sowie den Namen des Fotografen / der Fotografin entnehmen Sie bitte der Datenbeschreibung des jeweiligen Bildmaterials.
Sollte der Rechtenachweis und/oder der Name des/der Urheberin/Fotografin nicht ersichtlich sein, erfragen Sie ihn bitte bei der Österreich Werbung. Das Fehlen des Namens in der Dateibeschreibung enthebt Sie nicht von der Verpflichtung zum korrekten und vollständigen Bildnachweis.
Die Österreich Werbung ist berechtigt, die Werknutzungsbewilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen oder einzuschränken. Ein eventuell dafür geleistetes Entgelt wird Ihnen die Österreich Werbung rückerstatten.
Die Haftung und Gewährleistung der Österreich Werbung beschränkt sich auf den Bestand der erteilten Werknutzungsbewilligung am heruntergeladenen/bestellten Bildmaterial. Eine darüber hinausgehende Haftung und Gewährleistung ist ausgeschlossen. Die Österreich Werbung haftet dem Nutzer nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche aus Folgeschäden, entgangener Gewinn u. ä.
Wird die Österreich Werbung durch eine Nutzung des Bildmaterials, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der erteilten Werknutzungsbewilligung oder anderen diesbezüglichen Vereinbarungen widerspricht, in ihren Rechten verletzt, können Sie von der Österreich Werbung belangt werden.
Sie verpflichten sich des Weiteren dazu, die Österreich Werbung für sämtliche Schäden, die ihr dadurch entstehen, dass Sie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Werknutzungsbewilligung zuwiderhandeln, sowie im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter bezüglich einer Verletzung ihrer Rechte durch die gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Werknutzungsbewilligung verstoßende Benutzung des Bildmaterials, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/ oder Rechtsverfolgung, vollumfänglich schad- und klaglos zu halten und werden Österreich Werbung im Falle der Geltendmachung von Rechten Dritter unterstützen.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird das Handelsgericht Wien vereinbart.
Für den Fall aber, dass der Nutzer seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land hat, in dem Urteile der ordentlichen Gerichte der Republik Österreich nicht vollstreckbar sind, wird für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach den Regeln der ICC vereinbart. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Als Sitz des Schiedsgerichtes wird Wien vereinbart, als Verfahrenssprache Deutsch. Das ICC Schiedsgericht soll in einer Besetzung von drei Schiedsrichtern entscheiden. Die Schiedsklägerin benennt einen Schiedsrichter in der Schiedsklage. Die Schiedsbeklagte benennt einen Schiedsrichter binnen einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Schiedsklage. Die so benannten Schiedsrichter bestimmen einen dritten Schiedsrichter binnen einer Frist von 30 Tagen nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters. Der dritte Schiedsrichter führt den Vorsitz. Wird nur einer der Schiedsrichter nicht binnen der vereinbarten Frist benannt, erfolgt die Bestellung durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für Wien.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.